Zwei getrennte Pflichten, die oft verwechselt werden
Der EU AI Act selbst verlangt in Art. 26 Abs. 7 eine Informationspflicht: Arbeitgeber müssen Mitarbeitende und ihre Vertretungen informieren, bevor ein Hochrisiko-KI-System am Arbeitsplatz in Betrieb genommen wird. Das ist EU-Recht, gilt einheitlich in allen Mitgliedstaaten – und ist ausdrücklich NICHT dasselbe wie die deutsche Mitbestimmungspflicht nach § 87 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Wer die eine Pflicht erfüllt, hat die andere damit noch nicht automatisch erledigt.
Die Informationspflicht (Art. 26 Abs. 7)
Diese Pflicht ist vergleichsweise schlank: Betroffene Mitarbeitende und ihre Vertretungen müssen vor der Inbetriebnahme informiert werden, welches System eingesetzt wird und wofür. Ein reines Informationsrecht – kein Recht, die Einführung zu verhindern oder mitzugestalten.
Die deutsche Mitbestimmung (§87 BetrVG) geht weiter
Deutlich weiter geht das deutsche Betriebsverfassungsrecht: KI-Tools gelten regelmäßig als technische Einrichtungen zur Überwachung von Verhalten oder Leistung – und lösen damit ein echtes Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus, nicht nur eine Informationspflicht. Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat rechtzeitig über die geplante Einführung informieren und die erforderlichen Unterlagen vorlegen. Wird ein Betriebsrat übergangen, drohen in der Praxis ein Unterlassungsanspruch gegen den Einsatz und ein Beweisverwertungsverbot für die durch das System gewonnenen Daten. In der Praxis läuft die Mitbestimmung fast immer auf eine eigene KI-Betriebsvereinbarung hinaus – ein Dokument, das Zweck, Umfang, Datenverwendung und Schutzmaßnahmen des KI-Einsatzes konkret regelt.
Praxis-Teil: Was heißt das für dich als Mitarbeitende:r – und für dich als Unternehmer:in
Für Mitarbeitende: Du hast ein Informationsrecht direkt aus dem AI Act – du darfst konkret erfragen, welches System eingesetzt wird und zu welchem Zweck. Gibt es in deinem Betrieb einen Betriebsrat, hat dieser zusätzlich ein eigenes Mitbestimmungsrecht bei Überwachungs- und Leistungsbewertungs-Tools – dein Betriebsrat kann und sollte in solche Einführungen eingebunden sein, nicht nur nachträglich informiert werden. Für Unternehmer: Die Reihenfolge zählt. Den Betriebsrat frühzeitig einzubinden, bevor ein System läuft, ist deutlich risikoärmer als eine nachträgliche Legitimierung – und eine ausgehandelte KI-Betriebsvereinbarung schafft Rechtssicherheit für beide Seiten, statt Einzelfall-Streit über jede neue Funktion. Diese Einordnung ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall – bei einer konkreten Einführung gehören Arbeitsrecht und Betriebsrat frühzeitig an einen Tisch.