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Beyond Prompt AI Studio
Der EU AI Act in der Praxis

Transparenzpflichten für Chatbots, Deepfakes & KI-Inhalte (Art. 50)

Art. 50 betrifft Unternehmen, die glauben, „wir sind ja nur begrenztes Risiko, das ist unkritisch“ – denn Transparenzpflichten gelten unabhängig von der Risikostufe, sobald eine von vier konkreten Situationen vorliegt. Dieses Modul zeigt alle vier im Detail.

Vier Praxisfälle – zum Merken

Probier es aus: Kategorie und Kennzeichnungspflicht zuordnen

Kategorie

Kennzeichnungspflicht

Vier Kategorien, eine Kernidee

Die Kernidee von Art. 50 ist denkbar einfach: Menschen sollen erkennen können, wann sie mit KI interagieren oder KI-erzeugte Inhalte vor sich haben. Diese Pflicht ist von der Risikoeinstufung komplett unabhängig – sie gilt zusätzlich, sobald eine der vier folgenden Situationen zutrifft, unabhängig davon, ob das System sonst als minimales oder begrenztes Risiko gilt.

Die vier Kategorien im Detail

  • Chatbots und Konversationssysteme: Menschen müssen erkennen können, dass sie mit einer KI und nicht mit einem Menschen interagieren – es sei denn, das ist ohnehin offensichtlich.
  • Emotionserkennung und biometrische Kategorisierung: Betroffene Personen müssen über den Einsatz eines solchen Systems informiert werden.
  • Deepfakes (synthetische Bilder, Audio, Video): Inhalte, die reale Personen, Objekte oder Ereignisse täuschend echt nachbilden oder verändern, müssen als KI-generiert oder KI-manipuliert erkennbar gekennzeichnet werden.
  • KI-generierte Texte zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse: Wird ein Text veröffentlicht, um die Öffentlichkeit zu informieren, muss offengelegt werden, dass er KI-generiert ist.

Fristen: nicht alles startet gleichzeitig

Die meisten Art.-50-Pflichten greifen wie ursprünglich geplant zum 2. August 2026. Eine Ausnahme: Die Kennzeichnungspflicht speziell für synthetische Medien (Deepfakes) wurde im Rahmen des AI-Omnibus um vier Monate auf den 2. Dezember 2026 verschoben – ein kleiner, aber praktisch relevanter Unterschied gegenüber den übrigen drei Kategorien. Wichtig ist außerdem die Rollenteilung: Anbieter generativer Systeme müssen ihre Ausgaben maschinenlesbar als KI-generiert markieren; Betreiber, die einen Deepfake veröffentlichen, müssen ihn zusätzlich sichtbar für Menschen kennzeichnen.

Praxis-Teil: Konkrete Kennzeichnung für euren Chatbot oder Content

Für einen Website-Chatbot reicht in der Regel ein klarer, sichtbarer Hinweis zu Beginn des Gesprächs („Sie chatten mit einem KI-Assistenten“) – kein aufwendiges Zertifizierungsverfahren. Für KI-generierten Marketing-Content, der reale Personen oder Ereignisse zeigt, gehört eine sichtbare, unübersehbare Kennzeichnung dazu, nicht ein Hinweis im Kleingedruckten des Impressums. Rein interne Nutzung – ein Chat-Assistent, den nur Mitarbeitende sehen – löst diese öffentlichkeitsbezogenen Pflichten in aller Regel nicht aus, da niemand außerhalb des Unternehmens mit dem System interagiert oder den Inhalt konsumiert. Diese Einordnung ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Das Wichtigste in Kürze

  • Transparenzpflichten (Art. 50) gelten unabhängig von der Risikostufe – sie treten zusätzlich in Kraft, sobald eine von vier Situationen zutrifft.
  • Die vier Kategorien: Chatbots, Emotionserkennung/biometrische Kategorisierung, Deepfakes, KI-generierte Texte von öffentlichem Interesse.
  • Die meisten Pflichten gelten ab 2. August 2026 – nur die Kennzeichnung synthetischer Medien wurde auf 2. Dezember 2026 verschoben.
  • Anbieter müssen Ausgaben maschinenlesbar markieren, Betreiber, die Deepfakes veröffentlichen, zusätzlich sichtbar für Menschen.
  • Rein interne Nutzung ohne externe Betroffene löst diese öffentlichkeitsbezogenen Pflichten in aller Regel nicht aus – diese Einordnung ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Der EU AI Act: Was Unternehmen wirklich wissen müssen – und was nur Panik ist

Kurz-Check: Hast du es verstanden?

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