Vier Kategorien, eine Kernidee
Die Kernidee von Art. 50 ist denkbar einfach: Menschen sollen erkennen können, wann sie mit KI interagieren oder KI-erzeugte Inhalte vor sich haben. Diese Pflicht ist von der Risikoeinstufung komplett unabhängig – sie gilt zusätzlich, sobald eine der vier folgenden Situationen zutrifft, unabhängig davon, ob das System sonst als minimales oder begrenztes Risiko gilt.
Die vier Kategorien im Detail
- Chatbots und Konversationssysteme: Menschen müssen erkennen können, dass sie mit einer KI und nicht mit einem Menschen interagieren – es sei denn, das ist ohnehin offensichtlich.
- Emotionserkennung und biometrische Kategorisierung: Betroffene Personen müssen über den Einsatz eines solchen Systems informiert werden.
- Deepfakes (synthetische Bilder, Audio, Video): Inhalte, die reale Personen, Objekte oder Ereignisse täuschend echt nachbilden oder verändern, müssen als KI-generiert oder KI-manipuliert erkennbar gekennzeichnet werden.
- KI-generierte Texte zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse: Wird ein Text veröffentlicht, um die Öffentlichkeit zu informieren, muss offengelegt werden, dass er KI-generiert ist.
Fristen: nicht alles startet gleichzeitig
Die meisten Art.-50-Pflichten greifen wie ursprünglich geplant zum 2. August 2026. Eine Ausnahme: Die Kennzeichnungspflicht speziell für synthetische Medien (Deepfakes) wurde im Rahmen des AI-Omnibus um vier Monate auf den 2. Dezember 2026 verschoben – ein kleiner, aber praktisch relevanter Unterschied gegenüber den übrigen drei Kategorien. Wichtig ist außerdem die Rollenteilung: Anbieter generativer Systeme müssen ihre Ausgaben maschinenlesbar als KI-generiert markieren; Betreiber, die einen Deepfake veröffentlichen, müssen ihn zusätzlich sichtbar für Menschen kennzeichnen.
Praxis-Teil: Konkrete Kennzeichnung für euren Chatbot oder Content
Für einen Website-Chatbot reicht in der Regel ein klarer, sichtbarer Hinweis zu Beginn des Gesprächs („Sie chatten mit einem KI-Assistenten“) – kein aufwendiges Zertifizierungsverfahren. Für KI-generierten Marketing-Content, der reale Personen oder Ereignisse zeigt, gehört eine sichtbare, unübersehbare Kennzeichnung dazu, nicht ein Hinweis im Kleingedruckten des Impressums. Rein interne Nutzung – ein Chat-Assistent, den nur Mitarbeitende sehen – löst diese öffentlichkeitsbezogenen Pflichten in aller Regel nicht aus, da niemand außerhalb des Unternehmens mit dem System interagiert oder den Inhalt konsumiert. Diese Einordnung ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.