Was Sony Music und Warner Chappell vorwerfen
Die am 28. August 2026 eingereichte Klage wirft Anthropic vor, „Zehntausende“ urheberrechtlich geschützte Musikkompositionen ohne Lizenz für das Training seiner Claude-Modelle verwendet zu haben. Zu den genannten Werken zählen unter anderem „Eye of the Tiger“, Marvin Gayes „Ain't No Mountain High Enough“ und Taylor Swifts „Paper Rings“. Laut Klageschrift beschaffte sich Anthropic die Werke über mehrere parallele Wege: BitTorrent-Downloads von den Piraterie-Plattformen Library Genesis und Pirate Library Mirror, das Scraping von Songtexten lizenzierter Anbieter wie MusixMatch und LyricFind, sowie über großangelegte Trainingsdatensätze wie Common Crawl, The Pile und Books3. Die Kläger fordern ein Jury-Verfahren und gesetzlichen Schadensersatz von bis zu 150.000 US-Dollar pro verletztem Werk – bei der genannten Größenordnung von Zehntausenden Werken ein potenzieller Gesamtbetrag im Milliardenbereich.
Die eigentliche Neuerung: persönliche Haftung der Gründer
Was diese Klage von vergleichbaren Verfahren gegen KI-Anbieter unterscheidet, ist die Entscheidung, neben dem Unternehmen auch CEO Dario Amodei und Mitgründer Benjamin Mann persönlich als Beklagte zu benennen. Die Klageschrift formuliert das explizit: „Dr. Amodei und Mr. Mann sind persönlich haftbar für ihre jeweilige Rolle bei diesem illegalen Torrenting.“ Konkret wird behauptet, Mann selbst habe im Juni 2021 per BitTorrent mindestens fünf Millionen raubkopierte Bücher von Library Genesis heruntergeladen, weitere Anthropic-Mitarbeitende hätten im Juli 2022 zusätzlich mindestens zwei Millionen Werke von Pirate Library Mirror bezogen.
Die rechtliche Logik dahinter zielt auf eine direkte, persönliche Beteiligung an den zugrunde liegenden Handlungen ab, nicht auf eine allgemeine Verantwortung als Unternehmensführung. Diese Unterscheidung ist rechtlich bedeutsam: Eine persönliche Haftung von Gründern und Führungskräften durchbricht die übliche Haftungsbeschränkung auf das Unternehmen selbst und macht das Verfahren für die Beklagten deutlich unmittelbarer und persönlicher relevant, unabhängig vom finanziellen Ausgang für das Unternehmen.
Warum die Kläger auf einen bereits abgeschlossenen Fall verweisen
Die Klageschrift stützt sich ausdrücklich auf einen bereits abgeschlossenen Präzedenzfall: Anthropic hatte im September 2025 zugestimmt, 1,5 Milliarden US-Dollar an Buchautoren zu zahlen, um die Sammelklage Bartz v. Anthropic beizulegen – ebenfalls wegen des Trainings mit raubkopierten Werken, in diesem Fall Büchern statt Musik, über dieselben Piraterie-Plattformen. Dieser Vergleich war mit rund 3.000 US-Dollar pro betroffenem Buch der bislang größte öffentlich bekannte Urheberrechts-Vergleich überhaupt; Anthropic musste zusätzlich die betroffenen Trainingsdatensätze vollständig löschen. Vorausgegangen war eine Entscheidung von Richter William Alsup, der KI-Training mit legal erworbenen Büchern zwar grundsätzlich als Fair Use einstufte, für die Nutzung raubkopierter Werke aber ausdrücklich keine Fair-Use-Ausnahme zuließ.
Sony Music und Warner Chappell führen diesen Vergleich in ihrer eigenen Klageschrift explizit als Argument an: Das Unternehmen habe trotz des milliardenschweren Vergleichs sein Verhalten nicht grundlegend geändert, sondern behandle Urheberrechtsverstöße erkennbar als „bloße Geschäftskosten“. Genau diese Wiederholung desselben strukturellen Verhaltens – Beschaffung von Trainingsdaten über Piraterie-Plattformen – mit einer anderen Werkkategorie ist die argumentative Grundlage dafür, diesmal auch die handelnden Personen persönlich zu belangen, statt sich auf eine erneute Unternehmenshaftung zu beschränken.
Was das für Unternehmen bedeutet, die Anthropic als Anbieter einsetzen
Diese Reihe hat Anthropic in den vergangenen Wochen bereits mehrfach aus unterschiedlichen Blickwinkeln beleuchtet – von der Auseinandersetzung mit dem US-Verteidigungsministerium über die neue 30-Tage-Speicherpflicht bei den neuesten Modellen bis zur Frage, wie belastbar der erste ausgewiesene operative Gewinn tatsächlich war. Der aktuelle Fall fügt eine weitere, diesmal explizit rechtliche und finanzielle Dimension hinzu: Es handelt sich nicht um einen einmaligen Vorfall, sondern um ein wiederkehrendes Muster bei der Beschaffung von Trainingsdaten, das bereits einmal zu einem milliardenschweren Vergleich geführt hat und nun in einem zweiten, potenziell noch größeren Verfahren erneut aufgegriffen wird.
Für ein Unternehmen, das Claude als strategischen KI-Anbieter einsetzt oder erwägt, ist das kein Grund zur sofortigen Abkehr – die Ausgangslage in solchen Verfahren wird sich erst über Monate oder Jahre klären, und ein Rechtsstreit gegen den Anbieter berührt nicht automatisch die eigene Nutzung des Produkts. Es ist aber ein Grund, die finanzielle und rechtliche Risikoexposition des eigenen KI-Anbieters als eigenständigen, wiederkehrenden Bewertungsfaktor zu behandeln, statt einen einzelnen abgeschlossenen Vergleich als erledigtes Thema zu betrachten.
Was daraus praktisch folgt
- Bei der Vendor-Bewertung strategisch wichtiger KI-Anbieter laufende und abgeschlossene Rechtsstreitigkeiten zu Trainingsdaten-Beschaffung als eigenen, wiederkehrenden Prüfpunkt behandeln – ein abgeschlossener Vergleich ist, wie dieser Fall zeigt, keine Garantie dafür, dass keine weiteren, strukturell ähnlichen Verfahren folgen.
- Die Entwicklung dieses konkreten Verfahrens verfolgen, insbesondere ob und wie das Gericht mit der persönlichen Haftung der Gründer umgeht – das kann ein Präzedenzsignal für ähnliche Verfahren gegen Führungskräfte anderer KI-Anbieter setzen.
- Bei eigenen Verträgen mit KI-Anbietern prüfen, welche Haftungs- und Freistellungsklauseln für den Fall greifen, dass ein genutztes Modell nachträglich mit rechtlich beanstandeten Trainingsdaten in Verbindung gebracht wird.
- Nicht davon ausgehen, dass ein hoher, öffentlich bekannter Vergleichsbetrag automatisch verhaltensändernd wirkt – die Argumentation der aktuellen Klage legt nahe, dass finanzielle Vergleiche allein Geschäftspraktiken bei der Datenbeschaffung nicht zwangsläufig verändern.
Der eigentliche Wert dieser Analyse liegt nicht in einer Vorhersage des Verfahrensausgangs – das lässt sich seriös nicht abschätzen. Er liegt darin, ein Muster sichtbar zu machen, das über den Einzelfall hinausreicht: Wenn ein KI-Anbieter bereits einmal einen milliardenschweren Vergleich für eine bestimmte Art von Trainingsdaten-Beschaffung gezahlt hat, ist das kein abgeschlossenes Kapitel, sondern möglicherweise der Präzedenzfall für das nächste, größere Verfahren.