Was Art. 4 wörtlich verlangt
Anbieter und Betreiber von KI-Systemen müssen sicherstellen, dass ihre Mitarbeitenden und alle anderen Personen, die in ihrem Auftrag mit KI-Systemen umgehen, über ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz verfügen. Entscheidend ist das Wort „sicherstellen“: Es reicht nicht, dass Kompetenz irgendwie vorhanden sein könnte – das Unternehmen muss aktiv dafür sorgen und das im Zweifel auch belegen können.
Seit wann gilt das, und ab wann wird es durchgesetzt?
Art. 4 ist bereits seit dem 2. Februar 2025 geltendes Recht – ungewöhnlich früh im Vergleich zu den meisten anderen AI-Act-Pflichten. Was bisher fehlte, war der Durchsetzungsdruck: Die nationalen Marktüberwachungsbehörden (in Deutschland die Bundesnetzagentur mit einem neuen Koordinierungs- und Kompetenzzentrum) beginnen erst zum 2. August 2026 damit, diese Pflicht aktiv zu prüfen. Für Unternehmen bedeutet das: Die Pflicht selbst ist nicht neu, aber das reale Risiko einer Nachfrage steigt gerade erheblich.
Was als Nachweis zählt – und was nicht
Der Gesetzgeber schreibt bewusst weder Inhalte noch Format vor – das schafft Flexibilität, aber auch Unsicherheit. In der Praxis läuft die Pflicht meist auf eine strukturierte Fortbildungsmaßnahme hinaus. Was nicht reicht: eine PDF-Bedienungsanleitung kommentarlos verteilen oder ein Tool ohne jede Einordnung freigeben. Was in der Praxis als solide Grundlage gilt: eine dokumentierte Schulung mit erkennbarem Inhalt, Teilnahmenachweis und Datum – rollenabhängig gestaffelt, nicht als Einheitsformat für alle.
Praxis-Teil: Ein Nachweis-Baustein in drei Schritten
Erstens, die Schulungstiefe an die Rolle koppeln: Wer nur ein fertiges Tool konsumiert, braucht andere Inhalte als wer eigene Prompts, Workflows oder gar Modelle baut. Zweitens, den Ablauf dokumentieren – wer, wann, mit welchem Inhalt teilgenommen hat, nicht nur gedacht, sondern schriftlich festgehalten. Drittens, das Ganze wiederholen, sobald neue Tools eingeführt werden oder sich Risiken ändern – Kompetenz ist kein einmaliger Haken, sondern ein laufender Prozess. Ein abgeschlossener, zertifizierter Kurs wie dieser kann dabei als ein Baustein eines solchen Nachweises dienen – er ersetzt aber keine unternehmensspezifische Prüfung und keine Rechtsberatung im Einzelfall.